Bekanntmachung

Wahl eines Friedensrichters/ einer Friedensrichterin und eines stellvertretenden Friedensrichters/ einer stellvertretenden Friedensrichterin für die Stadt Oelsnitz/Erzgeb.

Bewerbungsschluss: 31.03.2023

Die Stadt Oelsnitz/Erzgeb. ist verpflichtet eine Schiedsstelle zu errichten (Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist).

Die Aufgaben einer Schiedsstelle werden durch einen ehrenamtlich tätigen Friedensrichter bzw. durch eine ehrenamtlich tätige Friedensrichterin (im Folgenden vereinfacht Friedensrichter) wahrgenommen. Für den Friedensrichter ist zudem ein Stellvertreter/ eine Stellvertreterin zu wählen. Der stellvertretende Friedensrichter bzw. die stellvertretende Friedensrichterin (im Folgenden vereinfacht stellvertretender Friedensrichter) hat die Rechtsstellung eines Friedensrichters, er darf das Amt aber nur anstelle des erstgewählten Friedensrichters bei dessen Verhinderung ausüben. Die Gemeinde kann bestimmen, dass der stellvertretende Friedensrichter regelmäßig an den Sitzungen der Schiedsstelle teilnehmen kann. Nimmt er an einer Sitzung teil, so hat er den Aufgaben des Protokollführers/ der Protokollführerin nachzukommen.

Das Verfahren vor den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.

Die Aufgabe des Friedensrichters bzw. seines Stellvertreters besteht darin, außerhalb eines Gerichtsverfahrens kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zu schlichten und Sühneversuche durchzuführen. Die Palette der Schlichtungsthemen reicht dabei von Nachbarschaftsstreitigkeiten über Ärger mit dem Vermieter bis hin zu Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Sachbeschädigung.

Der Friedensrichter sowie der stellvertretende Friedensrichter müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Friedensrichter/ stellvertretender Friedensrichter kann nicht sein, wer

  • als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
  • die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
  • das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwalts ausübt oder als Polizei- oder Justizbediensteter tätig ist;
  • die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Friedensrichter/ stellvertretender Friedensrichter soll nicht sein, wer

  • bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
  • nicht in dem Schiedsstellenbezirk (Stadtgebiet Oelsnitz/Erzgeb.) wohnt;
  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
  • für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.

Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED-Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

Die Bewerber/innen haben schriftlich zu erklären, dass die oben aufgeführten Ausschlussgründe nicht vorliegen und ihre Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.

Die Wahl des Friedensrichters bzw. des stellvertretenden Friedensrichters erfolgt für die Dauer von 5 Jahren durch den Stadtrat der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichtes Aue-Bad Schlema. Der Friedensrichter kann auch wiedergewählt werden.

Die Schiedsstelle führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, über Ansprüche aus dem Nachbarrecht und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre das Schlichtungsverfahren durch.

Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen, die die Verletzung der persönlichen Ehre in Presse, Rundfunk und Fernsehen zum Gegenstand haben und an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

Die Tätigkeit des Friedensrichters bzw. seines Stellvertreters im Verfahren der Schiedsstelle unterliegt gemäß § 12 SächsSchiedsGütStG der Aufsicht durch den Vorstand des Amtsgerichts. In der Verhandlungsführung sind Friedensrichter unabhängig (§ 12 Absatz 2 Satz 3 SächsSchiedsGütStG). Außerhalb der Verfahren unterliegt der Friedensrichter der Aufsicht und den Weisungen der Gemeinde als Trägerin der Schiedsstelle.

Über den Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen werden Lehrgänge zur Aus- und Weiterbildung angeboten. Die Entschädigung für die Ausübung des Ehrenamtes erfolgt entsprechend der Entschädigungssatzung der Stadt Oelsnitz/Erzgeb.


Bewerbung

Sollten Sie Interesse an der Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Friedensrichter oder als stellvertretender Friedensrichter haben und in Oelsnitz/Erzgeb. Ihren Wohnsitz haben, schicken Sie bitte einen schriftlichen Antrag unter Angabe Ihrer persönlichen Daten an die Stadtverwaltung Oelsnitz/Erzgeb., Beigeordneter, Rathausplatz 1, 09376 Oelsnitz/Erzgeb.


Bewerbungsformular


 

Oelsnitz/Erzgeb., den 17.01.2023

Lein

Bürgermeister

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