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Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
zum 24. Oktober 2020 in Kraft getreten

Wie am Donnerstag, den 15. Oktober mit Ministerpräsident Michael Kretschmer und Vertretern von SSG und SLKT besprochen, wurde die Sächsische Corona Schutz Verordnung angepasst und in einem Umlaufbeschluss vom Sächsischen Kabinett verabschiedet.

 

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Ergänzt wurde in § 4 die Verpflichtung im Hygienekonzept einen Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie die Regeln zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, zu benennen.

Darüber hinaus wurden die Regelungen in § 7 konkretisiert und an die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz vom 14. Oktober 2020 angepasst. Im Einzelnen sind danach die zuständigen kommunalen Behörden verpflichtet in Abhängigkeit vom regionalen Infektionsgeschehen verschärfende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Vorgesehen ist ein zweistufiges System, das auf die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner in einem Landkreis oder Kreisfreien Stadt abstellt.

Ab einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen muss eine Kontaktnachverfolgung insbesondere in Betrieben der Gastronomie und in Beherbergungsstätten sowie  Bildungseinrichtungen stattfinden. Ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen. Private Feierlichkeiten sind dann nur noch mit einer Teilnehmerzahl von 25 Personen im öffentlichen und privaten Raum zulässig. Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ist im öffentlichen Raum an Orten,

an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, anzuordnen. Zudem wird die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen im Außenbereich auf 250 Personen und im Innenbereich auf 150 begrenzt. Ausnahmen hiervon können durch ein erneut abgestimmtes Hygienekonzept durch das zuständige Gesundheitsamt genehmigt werden. Schank- und Speisewirtschaften sind von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages zu schließen. Im gleichen Zeitraum wird die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken vollumfänglich untersagt. Im Ergebnis der Anhörung wurde eine Regelung aufgenommen, die das Tagen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, mit Ausnahme des Unterrichtes, vorsieht.

Ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen werden die oben genannten Maßnahmen weiter verschärft. Insbesondere werden Feiern im Familien und Freundeskreis nur noch mit bis zu 10 Personen erlaubt, das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird zusätzlich in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem  Publikumsverkehr angeordnet, die Schließung der Schank- und Speisewirtschaften ist bereits ab 22 Uhr vorgesehen und Prostitutionsstätten und ihnen ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Veranstaltungen sind auf eine Teilnehmerzahl von 100 Personen begrenzt, wobei auch hier das zuständige Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen kann. Zusätzlich sind sonstige Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum abweichend von § 2 Absatz 2 auf zwei Hausstände oder fünf Personen begrenzt, wenn nicht innerhalb von zehn Tagen der Inzidenzwert von 50 unterschritten wird.

 

 

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