Lärmaktionsplanung in Oelsnitz/Erzgeb. – Beteiligung der Öffentlichkeit an der Erstellung eines Lärmaktionsplanes


Vorstellung der Ergebnisse der Verkehrslärmkartierung 2022

Lärm und insbesondere Verkehrslärm ist fast überall präsent.  Die Lärmbelastung ist zu einem ernsten Umweltproblem geworden. Neben der nationalen Gesetzgebung zum Schutz gegen Lärm werden auch auf EU-Ebene Anstrengungen unternommen, die Lärmbelastung der Bevölkerung langfristig zu vermindern.

Gesetzliche Grundlage/Verfahren

Auf Grundlage der EU-Umgebungslärmrichtlinie, §§ 47a bis 47f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und dem Erlass der 34. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) ist für Hauptlärmquellen die Geräuschbelastung in Lärmkarten darzustellen und die Zahl der betroffenen Anwohner zu ermitteln. Im Anschluss an die Lärmkartierung haben die betroffenen Gemeinden die Lärmprobleme und Lärmauswirkungen in der Lärmaktionsplanung darzustellen, zu bewerten und zu entscheiden, ob ein Maßnahmenplan mit geeigneten Lärmminderungsmaßnahmen erarbeitet werden muss. Dabei ist die Beteiligung der Öffentlichkeit ein wesentlicher Bestandteil. Sowohl die Kartierung, als auch die Lärmaktionsplanung werden im Turnus von 5 Jahren wiederholt und fortgeschrieben.

Die jüngste Lärmkartierung fand 2022 statt und wurde im Auftrag des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) erstellt. Die betroffenen Kommunen sind gesetzlich dazu verpflichtet, bis zum 18.07.2024 die Lärmbetroffenheit aus den vom LfULG kartierten Daten zum Lärm zu ermitteln. Die Kartierung umfasst sämtliche Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen über 3 Millionen Kfz/Jahr.

Auf dem Gebiet der Stadt betrifft dies die beiden folgenden Hauptverkehrsstraßen:

  • Bundesautobahn 72 (BAB 72) auf dem Gebiet der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. (Gemarkungen Neuwiese und Oberwürschnitz)
  • Staatsstraße 256 (Bahnhofstraße und Dr.-Otto-Nuschke-Straße) im Abschnitt zwischen der Ortsgrenze zu Hohndorf und der Straßenkreuzung mit der Pflockenstraße (Staatsstraße 246) in Neuoelsnitz

An dieser Stelle sei erwähnt, dass sich die von der Lärmkartierung betroffenen Straßenzüge nicht in Baulastträgerschaft und damit Zuständigkeit der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. befinden. Träger der Bundesautobahn 72 ist die Autobahn GmbH des Bundes bzw. das Fernstraßen-Bundesamt, welche die Bundesrepublik Deutschland vertreten. Träger der Staatsstraße 256 (Bahnhofstraße und Dr.-Otto-Nuschke-Straße) ist der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

Ergebnisse der Lärmkartierung

Die interaktive Karte der Lärmkartierung 2022 des LfULG sowie die Ergebnisse, Betroffenheiten von Anwohnern und weiterführende Erläuterungen können unter folgendem Link aufgerufen werden:

https://luis.sachsen.de/fachbereich-laerm.html

Aus den Lärmkarten ist die Höhe der Geräuschbelastung im Einwirkbereich der untersuchten Hauptlärmquellen ersichtlich. Durch unterschiedliche farbliche Darstellung der verlärmten Fläche ist die Höhe der Belastung, unterteilt in Pegelklassen von je 5 Dezibel, gekennzeichnet. Ist ein Gebiet nicht farbig hinterlegt, so liegen die Geräuscheinwirkungen dort unterhalb der für die Lärmkartierung relevanten Pegelgrenzen. Die zur Kennzeichnung der Lärmbelastung in den Strategischen Lärmkarten zu verwendenden Größen sind in der EU-Umgebungslärmrichtlinie definiert. Es handelt sich um den 24- Stunden Tag-Abend-Nacht-Lärmindex LDEN (DEN = Day/Evening/Night) und um den Nachtlärmindex LNIGHT. Dauerhafte Pegelwerte über 65 dB(A) am Tag bzw. von mehr als 55 dB(A) in der Nacht können das Risiko gesundheitlicher Beeinträchtigungen signifikant erhöhen.

Die Schwellenwerte werden gemäß Lärmkartierung 2022 im Stadtgebiet von Oelsnitz/Erzgeb. hinsichtlich LDEN > 65 dB(A) bei 512 Bewohnern und LNIGHT > 55 dB(A) bei 546 Bewohnern überschritten.

Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Verkehrslärmaktionsplanung

Die Stadt Oelsnitz/Erzgeb. möchte nunmehr einen (vereinfachten) Lärmaktionsplan aufstellen. Gleichwohl sind die Handlungsmöglichkeiten einer potenziellen Lärmminderung sowohl an der BAB 72 als auch der S 256 durch die Stadt Oelsnitz/Erzgeb. stark begrenzt. Die Umsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen obliegt dem jeweiligen Baulastträger. Baulastträger für die klassifizierten Straßen ist nicht die Stadt Oelsnitz/Erzgeb., wie oben bereits dargelegt. Der Stadt obliegt die Baulastträgerschaft lediglich für kommunale Orts- und Gemeindeverbindungsstraßen.

Wir bitten nunmehr zur Erstellung der Lärmaktionsplanung um Beteiligung und Mitwirkung der Öffentlichkeit. Grundsätzlich geht es dabei um die Stellungnahme zur Lärmkartierung und um Hinweise und Anregungen zur Lärmvermeidung bzw. -minderung.

Hinweise und Anregungen senden Sie bitte bis 14. Mai 2024 schriftlich an:

Stadtverwaltung Oelsnitz/Erzgeb.
Sachgebiet Bauverwaltung
Rathausplatz 1
09376 Oelsnitz/Erzgeb.

oder per E-Mail an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Bei Rückfragen können Sie sich gerne an die MitarbeiterInnen des Sachgebietes Bauverwaltung unter Tel. 037298 / 38-200 wenden.

Nach Einarbeiten weiterer Hinweise wird der Lärmaktionsplan im Stadtrat unter Berücksichtigung der Hinweise und der Bewertung von Handlungsspielräumen gefasst.
Weiterführende Informationen rund um das Thema Lärm können auf der Internetseite https://www.umwelt.sachsen.de/umgebungslarmrichtlinie-6380.html  aufgerufen werden.

Hinweis zum Datenschutz:

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